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Erbrecht

Der Erbfall ist nicht selten die größte Gefahr für geschaffenes Vermögen. Erbauseinandersetzungen oder auch die anfallende Erbschaftssteuer können große Werte vernichten. Nicht selten gilt es auch wichtige – vor allem sehr kurze – Fristen zu beachten.

Wir beraten Sie daher schon bei der Nachlassplanung und vertreten Sie auch bei allen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erbfall und dem Erbrecht.

Rechtsanwalt Siegfried Koslowski
Justicia
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Erbrecht

Übersicht

Die Rechtsanwaltskanzlei Koslowski & Traub ist Ihr vertrauensvoller Ansprechpartner in allen erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir unterstützen Sie bei komplexen Fragestellungen und sorgen dafür, dass Ihre Wünsche im Hinblick nach Ihrem Tod beachtet werden. Dabei bieten wir Ihnen individuell zugeschnittene Lösungen, welche sich genau auf Ihre Bedürfnisse anpassen lassen. Weiterhin beraten wir Erben oder Erbengemeinschaften, welche anwaltliche Unterstützung bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche benötigen.

Sie möchten Ihren Nachlass zuverlässig geregelt haben? Als Kanzlei für Erbrecht in Esslingen und Stuttgart sorgen wir dafür, dass die gewünschten erbrechtlichen Folgen in juristisch korrekter Form im Rahmen der Satzung, des Gesellschaftsvertrages oder eines Testaments festgehalten werden. In diesem Zusammenhang unterstützen wir Sie auch im Hinblick auf die Gestaltung von Erbverträgen.

Inhaltsverzeichnis

Erbrecht

Übernahme und Fortführung von Unternehmen bei Todesfall

Die Sicherung des Fortbestehens eines Unternehmens ist für den Unternehmensinhaber eine zentrale Aufgabe. Daher sollte dem Going-Concern-Gedanken bereits frühzeitig ausreichend Aufmerksamkeit zukommen gelassen werden. Bei einer geregelten Übergabe des Unternehmens wird der Nachfolger bereits frühzeitig an die Unternehmensführung und deren Aufgabenbereiche herangeführt. Dennoch sollte jeder Unternehmer zur Regelung der Erbfrage im Ernstfall bereits möglichst früh Vorkehrungen treffen. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind die Möglichkeiten unterschiedlich.

Im Falle eines vorzeitigen Ablebens greift die letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrags oder eines Testaments. Dieses sollte von jedem Unternehmer verfasst werden, um auf den Fall eines unvorhergesehenen vorzeitigen Ablebens vorbereitet zu sein. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, fällt es in den Nachlass. In diesem Fall ist das Unternehmen frei vererblich. Entsprechend kann der Unternehmensinhaber den Erben bestimmen, welcher das Unternehmen dann weiterführen kann. Dies ergibt sich aus dem § 22 HGB. Dem Erben wird eine Frist von drei Monaten ab Kenntnisnahme vom Erbe eingeräumt, in welcher er Bedenkzeit hat, ob er das Unternehmen weiterführen will. Nach Ablauf dieser Frist gelten für ihn ebenso sämtliche haftungsrechtlichen Vorschriften des Unternehmensinhabers nach §§ 25, 27 HGB. Stellt der Erbe die Geschäfte des Unternehmens im Laufe dieser Frist ein, entfällt die handelsrechtliche Haftung.

Für Unternehmen mit anderen Rechtsformen gelten eigene Vorschriften zum Nachlass von Funktionen und Ansprüchen an Unternehmen. Diese sind zwingend zu beachten, da sich daraus teilweise gravierende Folgen ergeben können.

Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) ist zu beachten, dass diese nach dem Tod des Erblassers gemäß § 727 BGB aufgelöst wird. Möchten die Gesellschafter eine solche Auflösung vermeiden, ist zwingend im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Regelung zu verfassen. Diese wird als sogenannte Fortsetzungsklausel bezeichnet. Unser Anwalt für Erbrecht unterstützt Sie gerne bei der Gestaltung von etwaigen Formulierungen in Ihrem Gesellschaftsvertrag.

Ähnlich verhält es sich bei einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG). Bei dieser sieht der Regelfall vor, dass der verstorbene Gesellschafter nach seinem Tod aus der OHG ausscheidet. Die Gesellschaft wird anschließend von den verbliebenen Gesellschaftern weitergeführt und nicht aufgelöst. Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt in den Nachlass. Auch an dieser Stelle kann durch getroffene Vorkehrungen von der üblichen Regelung abgewichen werden. Wenn es im Gesellschaftsvertrag entsprechend festgehalten wird, kann der Abfindungsanspruch des Erben gänzlich oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem kann die Position des Gesellschafters innerhalb der OHG weitervererbt werden, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Optional kann dies auch durch eine nachträgliche Zustimmung der verbliebenen Gesellschafter erfolgen.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) sind die Anteile des Aktionärs frei vererblich. Diese Regelung kann durch eine Satzung auch nicht verändert werden. Einzig die Einziehung der betroffenen Aktien nach § 237 AktG ist möglich. Dies muss durch die Satzung der AG vorher festgelegt worden sein.

In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind Geschäftsanteile eines Gesellschafters ebenfalls frei vererblich. Der Erbe übernimmt entsprechend die Rechte und Pflichten des Erblassers. Die GmbH kann allerdings zahlreiche abweichende Regelungen treffen. Durch die Satzung können die Anteile des verstorbenen Gesellschafters eingezogen, an einen Dritten übertragen oder eine Nachfolge komplett ausgeschlossen werden. Auch eine Beschränkung der Nachfolgeregelung auf einen bestimmten Erben bezogen ist möglich.

Wenn in einer Kommanditgesellschaft (KG) einer der Kommanditisten verstirbt, geht dessen Anspruch an der KG an den jeweiligen Erben über. Dieser tritt entsprechend an die Stelle des verstorbenen Kommanditisten. Ein Gesellschaftsvertrag kann auch hier anderweitige Regelungen festlegen. Stirbt allerdings der Komplementär, greifen dieselben Regelungen, wie sie für die OHG vorgeschrieben sind.

Das Erbrecht ist insbesondere für Unternehmer komplex, welches zahlreiche Fallstricke bereithält. Mit unserem kompetenten Rechtsanwalt für Erbrecht lassen sich für Ihre individuellen Bedürfnisse entsprechende Lösungen finden. Mit unserer langjährigen Expertise unterstützen wir Sie gerne in Esslingen und Stuttgart bei der Ausgestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags, der Satzung oder Ihres Testaments.

Erbrecht

Nachlassauseinandersetzung bei Erbengemeinschaften

Die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften zählt zu den kompliziertesten Vorgängen, die das deutsche Erbrecht mit sich bringt. Nicht selten zieht sich die erfolgreiche Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft über Jahre hinweg. Da finanzielle Interessen im Mittelpunkt stehen, besteht meist ein sehr hohes Konfliktpotenzial. Bis zu einer Einigung wird in der Regel kein Geld aus der Erbmasse abfließen, weswegen die Auflösung einer Erbengemeinschaft für die meisten Miterben oberste Priorität hat. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten, eine Erbengemeinschaft erfolgreich aufzulösen. Die Erbmasse kann mittels eines Auseinandersetzungsvertrags oder einer Auseinandersetzungsvereinbarung aufgeteilt werden. Andere Möglichkeiten der erfolgreichen Auseinandersetzung sind entweder die Aufteilung entsprechend der gesetzlichen Regeln, eine Abschichtung oder ein Erbteilsverkauf.

Zunächst müssen sich die Erben einen Überblick über die Erbmasse verschaffen. Dabei soll festgestellt werden, ob und in welcher Höhe noch Verbindlichkeiten des Erblassers vorliegen. Diese sollten falls möglich aus den Barmitteln der Erbmasse beglichen werden. Außerdem ist es ratsam, gemeinsam mit den Miterben ein Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Bei diesen und den folgenden Schritten ist ein spezialisierter Rechtsanwalt auf dem Gebiet Erbrecht ein wichtiger Begleiter, der gemeinsam mit Ihnen alle nötigen Maßnahmen trifft, um eine erfolgreiche Auseinandersetzung zu ermöglichen. Gerne helfen wir Ihnen an unseren Standorten in Esslingen und Stuttgart weiter.

Erbrecht

Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Ist ein nahestehender Angehöriger vom Erblasser enterbt worden, muss beachtet werden, dass für bestimmte Angehörige auch ein Pflichtteilsanspruch besteht. Dieser sieht vor, dass bestimmte Personen, selbst wenn sie enterbt wurden, einen Anspruch auf einen gewissen Teil des Vermögens haben. Dieser Anspruch ist in § 2303 BGB gesetzlich festgehalten und beträgt die Hälfte des geschätzten Werts des Erbteils, welcher der enterbten Person nach der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde. Dieser Anspruch auf einen Pflichtteil besteht immer für die Kinder des Erblassers, unabhängig ob diese adoptiert oder unehelich sind. Bei einer noch wirksamen Ehe kann auch der Ehepartner des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Den Eltern der verstorbenen Person hingegen steht lediglich ein Pflichtteilsanspruch zu, wenn diese selbst keine Kinder hat. Wer einen Pflichtteilsanspruch geltend machen kann, muss dies bei den Erben tun. Der Pflichtteil wird nicht automatisch durch das Nachlassgericht zugesprochen. Nach drei Jahren erlischt der Anspruch auf den Pflichtteil.

Hat der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod einen Teil oder sein gesamtes Vermögen verschenkt, so fällt dieser Anteil in der Regel mit in den Anspruch. Der berechtigte Enterbte kann dabei einen sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Dabei wird der in den letzten zehn Jahren verschenkte Teil des Vermögens so behandelt, als hätte keine Schenkung stattgefunden. Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf Ihren Pflichtteilsanspruch, bei dem wir zudem gemeinsam Strategien entwickeln, um die Steuerlast im Erbfall so gering wie möglich zu halten.

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In schwierigen Zeiten ein zuverlässiger Partner

Der Erbfall ist nicht selten die größte Gefahr für geschaffenes Vermögen. Erbauseinandersetzungen oder auch die anfallende Erbschaftssteuer können große Werte vernichten. Nicht selten gilt es auch wichtige – vor allem sehr kurze – Fristen zu beachten.

Wir beraten Sie daher schon bei der Nachlassplanung und vertreten Sie auch bei allen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Erbfall und dem Erbrecht.

Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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Teilungsversteigerung

Eine Teilungsversteigerung kann mitunter bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft notwendig werden. Wenn die Gemeinschaft einen materiellen Vermögenswert erbt, muss dieser zwischen den Erben aufgeteilt werden. Im besten Fall kann dabei eine Einigung beispielsweise über einen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen, welcher festlegt, wie das Vermögen aufgeteilt wird. Bei einer Immobilie ist es etwa möglich, diese zu veräußern und den entstandenen Gewinn entsprechend unter den Erben zu verteilen. Auch die Übertragung an einen Erben, welcher die anderen Erben entsprechend ausbezahlt, ist möglich. Lediglich wenn keine Einigung erzielt werden kann, sollte eine Teilungsversteigerung in Erwägung gezogen werden. Dies ist eine spezielle Form der Zwangsversteigerung und kann durch einen der Erben beantragt werden. Stellt einer der Miterben einen Antrag auf Teilungsversteigerung, ist es nicht einfach, diese zu verhindern. Allerdings bestehen unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten dazu. Unser Anwalt für Erbrecht berät Sie gerne zu diesem und anderen Punkten.

Erbrecht

Nachlassauseinandersetzung mit Immobilienbeständen

Welche Möglichkeiten der Auseinandersetzung es bei einer Immobilie mit mehreren Erben gibt, wurde bei der Teilungsversteigerung aufgezeigt. Wenn der Erblasser allerdings über mehrere Immobilien verfügte, die nun in die Erbmasse fallen, ist die Aufteilung oftmals komplexer. Zunächst kommt es darauf an, ob nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt werden soll oder ob der Erblasser ein Testament verfasst hat. Die Erben sollten dann eine Einigung erzielen, wie die Vermögenswerte entsprechend aufgeteilt werden können. Was bei der Aufteilung eines Barvermögens sehr einfach ist, stellt die Erben bei mehreren Immobilien oft vor Herausforderungen. Kann keine Einigung unter den Erben erzielt werden, droht immer eine Teilungsversteigerung.

Die einfachste Lösung hierbei ist, dass die Immobilien nicht untereinander aufgeteilt werden, sondern die Erben die Immobilien behalten. In diesem Fall muss der Erblasser aus dem Grundbuch beziehungsweise den Grundbüchern gestrichen werden und die Erben als Erbengemeinschaft an seiner statt eingetragen werden.

Auch die Veräußerung der Immobilien ist eine Möglichkeit, eine gerechte Aufteilung des Vermögenswertes zu ermöglichen. Der Kaufvertrag ist hierbei allerdings notariell zu beglaubigen.

Wollen die Erben hingegen die Immobilien untereinander aufteilen, sodass im Grundbuch einer oder mehrerer Immobilien jeweils nur ein Erbe gesetzt wird, so ist dies von den Erben notariell beglaubigen zu lassen, da die Auseinandersetzung ansonsten unwirksam ist. Als Kanzlei für Erbrecht in Esslingen und Stuttgart unterstützen wir Sie gerne bei komplexen Immobilienangelegenheiten im Kontext des Erbrechts.

Erbrecht

Testamentsvollstreckung

Wird vom Erblasser eine Testamentsvollstreckung gewünscht, kann er diese durch Festlegung im Testament anordnen. Dies dient in der Regel dazu, die Erbmasse gerecht unter den Hinterbliebenen zu verteilen und Streitigkeiten unter diesen zu vermeiden. Da das Erbrecht und deren Umsetzung sehr komplex sind, kann es selbst bei ausführlichen und klar formulierten Testamenten zu Streitfragen kommen, welche nicht selten den Familienfrieden oder die Unternehmensfortführung nachhaltig stören. Zur Anordnung einer Testamentsvollstreckung benennt der Erblasser in aller Regel einen Testamentsvollstrecker. Alternativ kann der Erblasser auch einen Dritten damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Ansonsten kann bei einer angeordneten Testamentsvollstreckung auch das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker benennen.

Ziel ist es entweder, die Erbmasse durch den Testamentsvollstrecker entsprechend dem Willen des Erblassers zeitnah und gerecht zu verteilen. Hierfür hat der Testamentsvollstrecker die Befugnis, über die Erbmasse zu verfügen und diese sogar, solange nicht vom Erblasser anderweitig festgelegt, zu verkaufen, um den Erlös in die Erbmasse einfließen zu lassen. Wahlweise kann das Ziel einer Testamentsvollstreckung auch die langfristige Verwaltung der Erbmasse sein. Nach erfolgreicher Vollstreckung hat der Testamentsvollstrecker einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich, welcher aus der Erbmasse geleistet wird. Der Erblasser kann diesen Ausgleich im Testament ausschließen oder die Höhe bestimmen.

Erbrecht

Nachlassverwaltung / Nachlasspflegschaft

Eine Nachlassverwaltung ist zu empfehlen, wenn der Umfang des Nachlasses unübersichtlich ist und nicht zeitnah festgestellt werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass der Nachlass vom restlichen Vermögen des Erben getrennt wird. Der Vorteil hierbei ist, dass der Erbe dann nicht mehr mit seinem Privatvermögen für Verbindlichkeiten aus dem Nachlass haftet. Ebenso wirkt die Haftung umgekehrt. Hatten Eigengläubiger des Erben vor dem Erbfall Forderungen an den Erben, ist der Nachlass getrennt vom Privatvermögen des Erben zu betrachten und steht für diese Forderungen nicht zur Verfügung. Wichtig ist, dass der Erbe nach Erlangung der Erkenntnis, dass der Nachlass überschuldet ist, unverzüglich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt.

Eine Nachlassverwaltung wird auf Antrag nur vom zuständigen Nachlassgericht angeordnet. Den Antrag können Erben selbst stellen. Außerdem sind auch Testamentsvollstrecker sowie Miterben antragsberechtigt. Letztere müssen den Antrag allerdings gemeinschaftlich stellen, bevor der Nachlass auseinandergesetzt wurde.

Wenn Sie die Vermutung haben, dass der Nachlass überschuldet sein könnte, hilft Ihnen unser Anwalt für Erbrecht, umgehend die richtigen Schritte einzuleiten. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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