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Gesellschaftsrecht

Das Unternehmen stellt für den Einzelunternehmer oder die Gesellschafter einen der wesentlichen Werte in deren Vermögenssphäre dar. Diesen zu schützen und abzusichern hat für die Unternehmer daher höchste Priorität.

Wir beraten Unternehmen gesellschaftsrechtlich bei der Gründung, der Umstrukturierung und in der Krise. U. a. legen wir hierbei bereits ab Gründung einen Fokus auf die Absicherung von Unternehmensvermögen für den Insolvenzfall. Zugleich vertreten wir die Geschäftsleitung, die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter bei Gesellschafterstreitigkeiten oder der Anspruchsgeltendmachung bzw. Inanspruchnahme durch Dritte.

Anwalt Gesellschaftsrecht in Stuttgart und Esslingen
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Gesellschaftsrecht

Übersicht

Als Anwaltskanzlei für Gesellschaftsrecht unterstützen wir Sie von der Gründung bis hin zur Auseinandersetzung und Beendigung einer Gesellschaft. Wir begleiten Sie bei Umwandlungen, Spaltungen oder Verschmelzungen sowie bei gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen. Bei außergerichtlichen sowie gerichtlichen Streitigkeiten vertreten wir Sie zuverlässig, um schnell zu einer Lösung zu kommen.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsanwälte

Wir setzen uns für Sie ein

Gesellschaftsrecht

Gründung einer Gesellschaft (GbR, GmbH, GmbH & Co. KG, OHG, KG, UG (haftungsbeschränkt) etc.)

Sie möchten ein Unternehmen gründen und mit Ihrer eigenen Idee durchstarten? Unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht unterstützen Sie bei der Gründung eines Unternehmens in Deutschland. Kompetent und zuverlässig stehen wir Ihnen bei der Gründung einer Personengesellschaft (GbR, OHG, KG) oder einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG haftungsbeschränkt) zur Seite. Als Kanzlei für Gesellschaftsrecht helfen wir Ihnen bei der Wahl der passenden Rechtsform, der passenden Vertragsgestaltung bis zur Eintragung einer Gesellschaft und klären dabei alle gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen.

Bei der Wahl der Gesellschaftsform gehen wir auf Ihre individuellen Wünsche, Ziele und Vorstellungen ein. Aspekte wie Haftungsumfang, Steuern sowie die Geschäftsführung und Kontrolle über das Unternehmen bedenken wir dabei stets mit. Jede Gesellschaftsform hat charakteristische Vor- und Nachteile, welche vor einer Gründung gründlich bedacht werden müssen. Zudem gibt es hybride Modelle von Gesellschaften, welche beispielsweise die Vorteile einer GmbH und einer KG vereinen können. Spätere Änderungen an der Gesellschaftsform sind mit hohen Kosten und einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, vorab sämtliche rechtliche Aspekte und deren Auswirkungen zu berücksichtigen. Gerne berät Sie ein Anwalt für Gesellschaftsrecht in Esslingen oder Stuttgart umfassend zu den Möglichkeiten, Gefahren und der Unternehmensstruktur, sodass Gründungsfehler und deren kostspielige Folgen vermieden werden können.

Gesellschaftsrecht

Gesellschaftsvertrag

Das Gesellschaftsrecht hat sehr viele Facetten. Bei der Vertragsgestaltung legen wir großen Wert auf präzise und sorgfältig gewählte Formulierungen. Hierdurch können wir Ihren Wünschen Ausdruck verleihen und späteren Streitigkeiten vorbeugen. Mit einem Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht gewährleisten Sie, dass der Gesellschaftsvertrag sämtlichen Mindestanforderungen gerecht wird und individuelle Regelungen klar definiert sind. Dadurch sind Sie mit Ihrem Vertrag immer auf der sicheren Seite. Zudem unterstützen wir Sie bei nachträglichen Änderungen und Anpassungen des Gesellschaftsvertrags.

Jeder Gesellschaftsvertrag muss zwingend den gemeinsamen Zweck der Gesellschaft sowie die Pflicht zur Förderung dieses Zwecks beinhalten. Zudem gibt es je nach Gesellschaftsart noch weitere besondere Pflichtbestandteile. Ein Gesellschaftsvertrag sollte nicht nur die zur Gründung notwendigen Regelungen abdecken. Er sollte vielmehr auf die Zukunft blicken und mögliche Streitfragen sowie Fragen zur Erbschaft und Beendigung der Gesellschaft beinhalten. Dank unserer langjährigen Erfahrung können wir gemeinsam mit Ihnen einen auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag gestalten. Dabei beraten wir Sie umfassend hinsichtlich aller zusätzlichen und empfehlenswerten Inhalte des Vertrages.

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Umwandlung / Umstrukturierung von Gesellschaften

Um auf dem Wirtschaftsmarkt erfolgreich und wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Unternehmen immer wieder ihre Unternehmensstruktur analysieren und falls erforderlich umgestalten. Es gibt grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, eine Gesellschaft umzustrukturieren. In jedem Fall empfiehlt sich vorab eine umfassende Rechtsberatung, um die rechtlichen Details zu berücksichtigen. Als Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht in Esslingen und Stuttgart unterstützen wir Sie bei der detaillierten Vorbereitung auf eine Umstrukturierung Ihres Unternehmens. Aufgrund unserer weitreichenden Expertise in anderen Rechtsgebieten, wie beispielsweise dem Arbeits- oder Steuerrecht, meistern wir sämtliche Herausforderungen rund um die Umstrukturierung.

Neben internen Umstrukturierungen kann auch eine Umwandlung der Gesellschaft in Betracht kommen. Die Regelungen hierzu finden sich im Umwandlungsgesetz und ermöglichen es, das Unternehmen in eine andere Rechtsform umzuwandeln oder zu spalten. Durch diese Möglichkeiten lassen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen individuell auf ein Unternehmen anpassen. Gerne helfen wir Ihnen als Kanzlei für Gesellschaftsrecht weiter.

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Kapitalerhöhung / Kapitalherabsetzung

Eine Erhöhung des Eigenkapitals wird als Kapitalerhöhung bezeichnet, während eine Reduzierung des Eigenkapitals unter den Begriff Kapitalherabsetzung fällt. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgt dies durch Beschluss der Gesellschafterversammlung. Bei einer Aktiengesellschaft (AG) erfolgt die Herabsetzung oder Erhöhung des Kapitals dagegen aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit.

Eine Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung kann Unternehmen immer wieder vor Voraussetzungen stellen. Auch wenn zur Umsetzung nicht zwingend ein Rechtsanwalt für Gesellschaftsrecht erforderlich ist, können wir diese aufgrund unserer langjährigen Erfahrung sehr empfehlen. Dies ist insbesondere bei komplexen Verhältnissen der Fall, wie beispielsweise bei einer qualifizierten Kapitalerhöhung. Bei Sacheinlagen, Sachübernahmen oder Verrechnungen können sich zusätzliche schwierige rechtliche Fragestellungen ergeben. Ebenso können auch bei der Kapitalherabsetzung Unklarheiten und individuelle Herausforderungen auftreten. So kann im Rahmen einer Kapitalherabsetzung beispielsweise eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen werden. Gerne helfen Ihnen unsere Experten für Gesellschaftsrecht weiter.

Koslowski & Traub Rechtsanwälte

In schwierigen Zeiten ein zuverlässiger Partner

Das Unternehmen stellt für den Einzelunternehmer oder die Gesellschafter einen der wesentlichen Werte in deren Vermögenssphäre dar. Diesen zu schützen und abzusichern hat für die Unternehmer daher höchste Priorität.

Wir beraten Unternehmen gesellschaftsrechtlich bei der Gründung, der Umstrukturierung und in der Krise. U. a. legen wir hierbei bereits ab Gründung einen Fokus auf die Absicherung von Unternehmensvermögen für den Insolvenzfall. Zugleich vertreten wir die Geschäftsleitung, die Gesellschaft oder einzelne Gesellschafter bei Gesellschafterstreitigkeiten oder der Anspruchsgeltendmachung bzw. Inanspruchnahme durch Dritte.

Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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Geschäftsführerpflichten

Den Geschäftsführer einer Gesellschaft treffen mehrere Pflichten im Rahmen seiner Tätigkeit. Grundsätzlich haben Geschäftsführer in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu wahren. Einschneidende Entscheidungen sind mit einer Risikoanalyse zu unterlegen und Bewertungen haben nach allgemeinen Maßstäben zu erfolgen. Dies sind nur wenige Bereiche, in welchen die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes Anwendung findet. Zu einer Geschäftsführerhaftung kommt es immer dann, wenn der Geschäftsführer ohne eine Risikoanalyse oder eine entsprechende Recherche geschäftliche Risiken eingeht und die Gesellschaft einen finanziellen Schaden erleidet.

Neben der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hat der Geschäftsführer noch weitere Pflichten aus dem Handelsrecht sowie dem Arbeitsrecht. Gerne beraten wir Sie im Hinblick auf die bestehenden Geschäftsführerpflichten, um eine persönliche Haftung zu vermeiden.

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Geschäftsführerhaftung

Mit der Position als Geschäftsführer geht eine große Verantwortung einher. In einigen Fällen kann es sogar zu einer persönlichen Haftung kommen. Für den Geschäftsführer gilt nicht die allgemeine Haftungsbeschränkung. Ihn trifft vielmehr die sogenannte Durchgriffshaftung, welche durch die Gesellschaft hindurch geht und den Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt haften lässt.

Eine Besonderheit bildet hierbei die Business Judgement Rule. Diese stellt den Geschäftsführer einer Gesellschaft von einer Haftung frei, wenn er bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Es bestehen mehrere Möglichkeiten, die Geschäftsführerhaftung zu minimieren oder bestimmte Haftungsrisiken zu umgehen. Um dies zu erreichen, muss ein präzise formulierter und gut durchdachter Geschäftsführerdienstvertrag ausgestaltet werden. Dadurch lässt sich eine Haftung nur bis zu einem gedeckelten Höchstbetrag vereinbaren oder eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen. Gerne beraten wir Sie zur zivilrechtlichen sowie strafrechtlichen Geschäftsführerhaftung und entwickeln geeignete Maßnahmen, um Sie bestmöglich zu schützen.

Gesellschaftsrecht

Gesellschafterstreitigkeiten

Nicht selten kommt es innerhalb einer Gesellschaft zu Differenzen. Diese können sowohl zwischen den Gesellschaftern untereinander vorliegen, als auch zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft, vertreten durch den Geschäftsführer. Die Beilegung dieser Streitigkeiten sollte im Interesse aller beteiligten Parteien stehen. Da es jedoch meist um Interessen geht, welche zu den jeweiligen Gunsten durchgesetzt werden sollen, ist eine Beilegung nicht immer ganz einfach. Bei einer Verhärtung der Fronten kann es bei solchen Streitigkeiten auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen.

Die Differenzen können dabei aus den unterschiedlichsten Gründen entstehen. Oftmals geht es schlicht um die Durchsetzung einzelner Gesellschafterrechte. Dies kann beispielsweise das dem Gesellschafter zustehende Auskunfts- oder Einsichtsrecht sein. Solche Ansprüche lassen sich im Falle einer andauernden Verweigerung der Auskunft auch gerichtlich durchsetzen.

Zu Streitigkeiten der Gesellschafter untereinander kommt es außerdem häufig innerhalb der Gesellschafterversammlung, dem obersten Organ der Gesellschaft. Dies kann beispielsweise die Abberufung eines Geschäftsführers oder der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund sein. Da bei solchen Entscheidungen oftmals keine Einstimmigkeit vorherrscht, kommt es bei den unterschiedlichen Parteien regelmäßig zu Streitigkeiten, die sich nicht ohne weitere Bemühungen beilegen lassen.

Auch Entscheidungen der Geschäftsführung selbst, wie etwa eine Ausweitung des Geschäftsbereichs, kann zu Streitigkeiten zwischen Geschäftsführung und einzelner oder aller Gesellschafter führen. Denkbar ist auch eine Differenz zwischen zwei Gesellschaftern einer Zwei-Personen-Gesellschaft, welche in eine Pattsituation mündet.

Präventiv lässt sich solchen Situationen entgegentreten, indem Gesellschaftsverträge klar strukturiert und umfassend aufgebaut sind. Je detaillierter die Interessen der Gesellschafter erfasst und voneinander getrennt werden, umso eher können spätere Konflikte aufgrund von Interessenüberschneidungen verhindert werden. Hierbei sollten vor allem situationsangepasste Formulierungen getroffen werden, welche die individuellen Bedingungen innerhalb der Gesellschaft widerspiegeln. Auch die Verlagerung von Konflikten auf andere Gremien kann zu einer gütlichen Lösung führen, wenn etwa ein Beirat emotions- und wertfrei eine Entscheidung zum Wohl der Gesellschaft treffen kann.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, sind oftmals formelle Mängel an Gesellschaftsverträgen, deren Umsetzung oder eines Gesellschaftsbeschlusses Gegenstand der Verhandlung. Je nach Streittyp kann ein Gesellschafter dann vor Gericht gegen einen anderen Mitgesellschafter oder gegen die GmbH selbst klagen. Wenn Sie weitere Fragen zu Gesellschafterstreitigkeiten haben oder selbst davon betroffen sind, helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht gerne weiter.

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Sanierungsberatung

Die Geschäftsführer eines Unternehmens werden in der Krise vor besondere Herausforderungen gestellt. Kaum eine andere Situation birgt so viele Gefahren, durch eine falsche oder unüberlegte Handlung den Bereich der zivilrechtlichen Haftung zu betreten oder sich strafbar zu machen. Eine durchdachte und strukturierte Vorgehensweise ist daher von wesentlicher Bedeutung. Mit unseren Rechtsanwälten für Gesellschaftsrecht und Fachanwälten für Insolvenzrecht können Sie sicherstellen, dass eine Sanierung problemlos erfolgt. Gerne prüfen wir, ob eine Sanierung für Ihr Unternehmen möglich ist. Weiterhin erarbeiten wir mit Ihnen ein Sanierungskonzept, welches auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. In diesem Zusammenhang zeigen wir Ihnen sämtliche haftungs- und strafrechtlichen Risiken auf.

Im Rahmen unserer Sanierungsberatung können wir auch Maßnahmen zur Beseitigung von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit analysieren. In vielen Fällen lässt sich eine Überschuldung durch gezielte Kapitalmaßnahmen, Forderungsverzichte oder Patronatserklärungen beseitigen. Soll die Sanierung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgen, unterstützen wir Sie zielführend bei der Planung und Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen.

Gesellschaftsrecht

Auflösung und Liquidation von Gesellschaften

Auflösung und Liquidation dienen dazu, eine Gesellschaft ordnungsgemäß aus dem Rechtsverkehr abzumelden. Die Auflösung kommt in der Praxis insbesondere dann vor, wenn entweder die Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft beschließen oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Dabei unterteilt sich die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister durch Auflösung in drei Phasen. Diese Phasen sind bei Personen- und Kapitalgesellschaften gleich.

Wenn die Gesellschaft aus freien Stücken beendet wird, geschieht dies durch einen Beschluss der Gesellschafter. Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anderweitig festgehalten wird, bedarf es dafür einer Dreiviertelmehrheit aller Gesellschafter. Wichtig ist, dass die Gesellschaft hiernach noch nicht als gelöscht gilt. Die Rechtspersönlichkeit sowie die Handlungsfähigkeit sind daher nach wie vor gegeben. Die Gesellschaft führt ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Auflösung den Zusatz i.L. (in Liquidation) oder i.Abw. (in Abwicklung). Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt mit notarieller Beglaubigung.

Anschließend folgen die Benennung und Eintragung der Liquidatoren. Diese sind für den Zeitraum der Abwicklung das Geschäftsführungsorgan der Liquidationsgesellschaft. Ihre Aufgabe besteht darin, die laufenden Geschäfte zu beenden, bestehende Forderungen einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Das restliche Vermögen der Gesellschaft wird zur Abwicklung in Geld umgewandelt. Ist für einen der Liquidatoren ersichtlich, dass eine Insolvenz bevorsteht, so ist dieser der Antragstellung verpflichtet. Die Antragspflicht gilt auch während der Liquidationsphase.

Liquidator wird jeder amtierende Geschäftsführer von Gesetzes wegen, außer es ist vertraglich etwas Gegensätzliches festgehalten. Zudem kann durch Gesellschafterbeschluss die Ernennung weiterer Liquidatoren erfolgen.

Im Anschluss muss die Bekanntmachung der Auflösung erfolgen. Dies geschieht einmalig über das Geschäftsblatt, welches elektronisch im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Mit Veröffentlichung beginnt das sogenannte Sperrjahr. Während dieser Zeit haben Gläubiger die Gelegenheit, mit ihren Forderungen an das Unternehmen heranzutreten. Während des Sperrjahres ist jede Vermögensausschüttung an die Gesellschafter untersagt. Nach dem Sperrjahr gehen bislang unbekannte Gläubiger leer aus, sofern das Vermögen bereits verteilt ist. Bekannte Gläubiger sind dagegen immer noch zu bedienen.

Sind keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich, kann die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden. Sobald die Liquidatoren den Abschluss der Liquidation im Handelsregister eingetragen haben, kann die Löschung vollzogen werden. Die Gesellschaft gilt damit als vollbeendet und existiert fortan nicht mehr. Gerne unterstützen wir als Kanzlei für Gesellschaftsrecht in Esslingen und Stuttgart Sie bei sämtlichen Fragestellungen rund um die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft.

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