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Insolvenzrecht

Für Unternehmer und Unternehmen jeder Größenordnung erarbeiten wir gemeinsam mit einem über die Jahre gewachsenen und bewährten Netzwerk von spezialisierten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Betriebswirten, maßgeschneiderte Sanierungskonzepte und Lösungsansätze für die jeweils eingetretene Krisensituation, um für unsere Mandanten die formulierten Zielsetzungen sowie den angestrebten Sicherungs- und Sanierungserfolg zu erreichen.

Anwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht in Stuttgart und Esslingen
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Insolvenzrecht

Übersicht

Zahlreiche Faktoren können ursächlich dafür sein, dass ein Unternehmen in eine Krise gerät und eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist. Wichtig ist, dass in diesem Fall von berechtigter Stelle zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen ist. Andernfalls drohen ernst zu nehmende Geld- oder Haftstrafen. Eine Insolvenz kann auch als Gelegenheit dienen, das Unternehmen zu sanieren und neu aufzustellen. Dazu müssen allerdings Fristen eingehalten werden, Konzepte erarbeitet werden und weitere zahlreiche Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten droht die Auflösung des Unternehmens. Um dies zu vermeiden, sollte umgehend rechtlicher Beistand eingeholt werden. Unsere Fachanwälte sind versiert im Insolvenzrecht und können maßgeblich dazu beitragen, dass ein Insolvenzverfahren zu einem positiven Abschluss kommt.

Inhaltsverzeichnis

Insolvenzrecht

Präventive Sanierung / Präventiver Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Meist ist für ein Unternehmen frühzeitig ersichtlich, dass eine Insolvenz droht. In vielen Fällen werden die objektiven Zahlen jedoch von subjektiven Annahmen und Hoffnungen überdeckt. Auch wenn die drohende Zahlungsunfähigkeit früh erkannt wird, ist es oftmals schwer oder nahezu unmöglich, die mögliche Zahlungsunfähigkeit abzuwenden. Mit der Methode der präventiven Sanierung gelingt es jedoch in vielen Fällen, Unternehmen neu aufzustellen, Strukturen zu verbessern und das Unternehmen vor einer Insolvenz zu bewahren. Der Schritt zur präventiven Sanierung erfolgt weit vor einer Insolvenzreife, was entsprechend neue Möglichkeiten eröffnet. Erkennt ein Geschäftsführer, dass eine Zahlungsunfähigkeit droht, aber noch nicht eingetreten ist, kann bereits gehandelt werden.

In einem präventiven Verfahren stellt sich das Unternehmen neu auf. Dazu wird ein Restrukturierungsplan erstellt, bei dem die Gläubiger des Unternehmens in verschiedene Gruppen aufgeteilt werden. Im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren ist bei diesen Gläubigergruppen keine Einstimmigkeit erforderlich, sondern lediglich 75 % jeder Gruppe bei einer einfachen Mehrheit aller Gruppen. Einzelne Gläubiger können somit nicht das Sanierungsverfahren verhindern.

Eine präventive Sanierung findet intern und nahezu ohne öffentliche Aufmerksamkeit statt. Dies verhindert auch einen möglichen Reputationsschaden, wie ihn Unternehmen oftmals nach einem erfolgreichen Insolvenzverfahren erleiden. Die Verhandlungen zur Restrukturierung führt das Unternehmen selbst. Dies stellt einen großen Vorteil im Vergleich zur Insolvenz dar. Bei einem solchen Verfahren ist es sehr empfehlenswert, sich juristisch begleiten zu lassen. Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht begleitet Sie während der gesamten Sanierung und unterstützt bei der Erstellung von Konzepten. Gerne helfen wir Ihnen an unseren Standorten Esslingen und Stuttgart weiter.

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Eigenverwaltung

Sollte eine Insolvenz nicht mehr abzuwenden sein, oder aber die Liquidität ist nicht ausreichend, um eine Restrukturierung finanzieren zu können, steht einem Unternehmen noch die Möglichkeit der Sanierung mithilfe eines Insolvenzplans entweder in Eigenverwaltung oder im Schutzschirmverfahren zur Verfügung.

Durch die Möglichkeit der Eigenverwaltung bedeutet eine Insolvenz nicht mehr zwangsläufig die wahrscheinliche Liquidation eines Unternehmens. Vielmehr wird dem Unternehmen die Möglichkeit einer Sanierung und Neuaufstellung gegeben. Dem Unternehmer wird dabei nicht die Unternehmensführung entzogen, wie es in einem herkömmlichen Insolvenzverfahren üblich ist. Stattdessen behält die Geschäftsführung die operative Kontrolle über das Unternehmen. Durch das Gericht wird ein Sachwalter gestellt, welcher lediglich eine überwachende Funktion innehat.

Die wichtigsten Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss einer Eigenverwaltung sind ein solider Finanzierungsplan, welcher sich mit einem Konzept zur Sanierung des Unternehmens ergänzt. Zur Erstellung solcher Pläne und Konzepte ist die Hinzuziehung von erfahrenen Beratern und rechtlichem Beistand nahezu unerlässlich. Die Regeln für eine Eigenverwaltung sind eng gestrickt und an zahlreiche Fristen und Voraussetzungen geknüpft. Scheitert die Eigenverwaltung, droht die Insolvenz mit Folge der Auflösung des Unternehmens.

Aufgrund dieser einmaligen Möglichkeit und der enormen Wichtigkeit eines erfolgreichen Abschlusses sollten Sie im Falle einer Zahlungsunfähigkeit zum frühestmöglichen Zeitpunkt anwaltlichen Beistand einholen, welcher Sie von der Beantragung der Eigenverwaltung über die Erarbeitung von Konzepten bis zum Abschluss des Verfahrens begleitet und unterstützt. Gerne stehen unsere Fach- und Rechtsanwälte für Insolvenzrecht an den Standorten Esslingen und Stuttgart Ihnen hierbei zur Verfügung.

Koslowski & Traub Rechtsanwälte

In schwierigen Zeiten ein zuverlässiger Partner

Ist der Insolvenzfall unvermeidlich begleiten wir die Unternehmen unserer Mandanten über das Instrument der Eigenverwaltung und/oder eines Insolvenzplans durch die Insolvenz. Dies gewährleistet Ihnen als Unternehmensinhaber auch bei Insolvenz die Kontrolle über Ihr Unternehmen und Ihr Vermögen.

Die Kanzlei Koslowski & Traub Rechtsanwälte berät als hochspezialisierte Anwaltsboutique Unternehmer und Unternehmen, Banken, Institutionen, Lieferanten und Gläubiger zu sämtlichen Rechtsfragen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts.

Gerne helfen wir Ihnen weiter.
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Schutzschirm / Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO

Das Schutzschirmverfahren stellt eine weitere und abgewandelte Form der Insolvenz in Eigenverwaltung dar. Es kann als Art privilegierte Form der Eigenverwaltung betrachtet werden. Das Schutzschirmverfahren kann nur beantragen, wer noch nicht zahlungsunfähig ist. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind Voraussetzungen für die Beantragung.

Wie bei einer Eigenverwaltung bleibt im Schutzschirmverfahren die Kontrolle über das Unternehmen bei der bisherigen Geschäftsführung. Auch in einem Schirmverfahren wird ein Sachverwalter mit Überwachungsaufgaben gestellt. Im Gegensatz zum Eigenverwaltungsverfahren kann das Unternehmen hierbei allerdings den Sachverwalter selbst vorschlagen. Das Gericht hat diesem Wunsch zu entsprechen, sollten keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Ein weiterer Unterschied gegenüber der Eigenverwaltung ist, dass dem Unternehmen nach Eröffnung des Verfahrens weiterhin die Möglichkeit offen steht, Verbindlichkeiten während des laufenden Verfahrens zu begleichen.

Das Schutzschirmverfahren eröffnet dem Unternehmen daher zahlreiche Freiräume, um die Sanierung mit einem sehr geringen Ausmaß an Eingriffen von außen zu durchlaufen. Entsprechend der Freiräume ist die Genehmigung des Verfahrens auch an eine Vielzahl von Voraussetzungen geknüpft. Selbstverständlich darf zum Zeitpunkt der Beantragung eines Schutzschirmverfahrens noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Dies wird durch das zuständige Gericht entsprechend geprüft.

Weiterhin muss ersichtlich sein, dass ein mögliches Schutzschirmverfahren auch eine tatsächliche Aussicht auf Erfolg hat. Eine erkennbar aussichtslose Sanierung wird möglicherweise bereits bei der Antragstellung abgelehnt. Der Erarbeitung der konkreten Sanierungsmaßnahmen kommt daher eine zentrale Bedeutung zu, weswegen sie nicht ohne fachlich versierte Beratung durchgeführt werden sollte. Gerne helfen wir Ihnen als Kanzlei für Insolvenzrecht in Esslingen und Stuttgart bei diesem Thema weiter.

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Insolvenzplan / Insolvenzplanverfahren

Ist eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten, kann ein Schutzschirmverfahren nicht mehr beantragt werden. In diesem Fall muss unverzüglich die Insolvenz beantragt werden, da sonst Insolvenzverschleppung droht, was schwere Strafen nach sich ziehen kann. Wenn sich das Unternehmen im Insolvenzverfahren befindet, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Planinsolvenz durchgeführt werden.

Zur Beantragung der Planinsolvenz ist ein sogenannter Insolvenzplan beim zuständigen Gericht einzureichen. Dieser muss eine Reihe von Maßnahmen enthalten, die der Unternehmenssanierung dienen. Zudem ist eine Befriedigung der Gläubiger vorgesehen. Dies geschieht in der Regel mithilfe einer Einmalzahlung an alle Gläubiger, mit welcher diese der Situation entsprechend bestmöglich bedient werden sollen und anschließend auf ihre restlichen Forderungen verzichten.

Mit dem Insolvenzplan müssen also neben dem Gericht auch sämtliche Gläubiger überzeugt werden. Der Vorbereitung und Ausarbeitung eines solchen Planes kommt daher eine zentrale Bedeutung zu. Es reicht nicht aus, lediglich auf die konkreten Bedürfnisse und Möglichkeiten des Unternehmens einzugehen. Vielmehr muss der Plan eine gründliche Auflistung des Zustands des Unternehmens sowie deren Einordnung in insolvenzrechtliche und betriebswirtschaftliche Voraussetzungen beinhalten. Ein Insolvenzplan sollte daher mit erfahrenen und fachlich gut aufgestellten Beratern und Rechtsbeiständen ausgearbeitet werden. Unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht beraten Sie gerne zu diesem Thema.

Insolvenzrecht

Insolvenzverwaltung

Da eine Insolvenz viel Bürokratie mit sich bringt und kleine Fehler bereits große Auswirkungen haben können, muss jede getroffene Entscheidung gut durchdacht sein. Ist durch ein zahlungsunfähiges Unternehmen ein Insolvenzantrag gestellt worden, eröffnet das zuständige Insolvenzgericht das Verfahren und bestellt einen Insolvenzverwalter. Dies ist der geregelte Ablauf eines Insolvenzverfahrens und gilt nicht für die Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren. Die Wahl des Verwalters obliegt dem Gericht. Durch eine Gläubigerversammlung kann der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter ausgetauscht werden. Der neu gewählte Insolvenzverwalter muss dennoch vom Insolvenzgericht bestätigt werden.

Sobald der Insolvenzverwalter bestellt wurde, besteht seine erste Aufgabe in der sofortigen Inbesitznahme der Insolvenzmasse. In der Folge wird diese von ihm während der Dauer des Insolvenzverfahrens verwaltet. Weiterhin umfasst seine Position unter anderem die Aufgaben der Hinterlegung, Siegelung, Aufzeichnung und Aufbewahrung. Der Insolvenzverwalter übernimmt damit die Verwaltung des Unternehmens, verfügt über die verbliebenen Vermögensbestände und ist darüber hinaus verpflichtet, die Handelsbücher zu führen. Auch die Aufstellung der jährlichen Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung fallen für die Dauer seiner Bestellung in seinen Aufgabenbereich.

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Wir sind Ihr starker Partner bei der Insolvenzverwaltung
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Sachwaltung

Im Gegensatz zu einem Insolvenzverwalter besitzt der Sachwalter keine umfassenden Befugnisse über das Unternehmen. Seine wichtigste Aufgabe liegt in der Überwachung des Schuldners. Der Sachwalter wird, wie bereits erwähnt, in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durch das Gericht bestellt. Bei dem Schutzschirmverfahren kann das Unternehmen selbst einen Sachwalter vorschlagen. Die Geschäftsführung bleibt nach Bestellung eines Sachwalters nahezu uneingeschränkt in der Verantwortung. Die Aufgabe eines Sachwalters ist dennoch wichtig. Es sollte eine gute Zusammenarbeit zwischen Sachwalter und Unternehmensführung angestrebt werden, um im Interesse des Unternehmens möglichst hohe Erfolgsaussichten zu haben.

Die Aufgaben des Sachwalters bestehen neben der Überwachung des Schuldners auch in der Führung der Insolvenztabelle. Die Insolvenztabelle ist ein Verzeichnis sämtlicher Forderungen der Gläubiger, welche bei ihm angemeldet wurden. Der Sachwalter hat diese angemeldeten Forderungen auch auf Plausibilität zu prüfen. Es kann daher vorkommen, dass Teile der Forderungen bestritten werden und bis zur Vorlage eines Nachweises durch den Gläubiger aus der Insolvenztabelle gestrichen werden.

Weitere Aufgaben des Sachwalters sind etwa die Übernahme der Kassenführung sowie die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Dementsprechend kommt der Rolle des Sachwalters eine große Bedeutung zu. Insbesondere bei einem Schutzschirmverfahren ist daher die Wahl des Sachwalters eine wichtige Entscheidung.

Insolvenzrecht

Insolvenzanfechtung

Die Insolvenzanfechtung ist ein Instrument, welches dem Insolvenzverwalter zur Verfügung steht, um eine gleichmäßige Verteilung des Schuldnervermögens auf alle Gläubiger sicherzustellen. Mit dieser Anfechtung stellt der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Rückzahlung von Geldern, welche in einem gewissen Zeitraum vor Einreichung der Insolvenz gezahlt wurden.

Mit diesem Mittel soll verhindert werden, dass Schuldner sich selbst oder einzelnen Gläubigern aus dem restlichen Vermögen des Unternehmens Beträge zukommen lassen, welche in die Insolvenzmasse hätten fließen müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schuldner bereits Kenntnis davon hat, dass er nicht mehr die Forderungen aller Gläubiger bedienen kann. Wird dann noch vor Beantragung der Insolvenz Geld an einzelne Gläubiger ausgezahlt, um deren Forderungen ganz oder teilweise zu bedienen, können diese Beträge unter Umständen vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden. Hierzu ist dieser sogar verpflichtet.

In der Regel können Zahlungen bis zu vier Jahre vor Anmeldung der Insolvenz angefochten werden. Teilweise können allerdings gemäß § 133 Abs. 1 InsO auch Rechtshandlungen, welche bis zu zehn Jahren zurückliegen, angefochten werden. Ob Rechtshandlungen angefochten werden können und ob dieser Anfechtung auch stattgegeben wird, hängt nicht nur davon ab, ob der Schuldner von der Zahlungsunfähigkeit oder der Drohung dieser Kenntnis hatte. Wird durch einen Insolvenzverwalter eine solche Insolvenzanfechtung eingeleitet, sollten Sie als betroffener Schuldner oder Gläubiger nicht zögern, Rechtsbeistand von unseren Fachanwälten und Rechtsanwälten einzuholen, welche auf das Insolvenzrecht spezialisiert sind.

Insolvenzrecht

Gesellschafterhaftung und Geschäftsführerhaftung in der Insolvenz

Gesellschafter wählen häufig die Rechtsform der GmbH, da sich diese durch eine Haftungsbeschränkung auf die Haftsumme beschränkt. Dies gilt auch für eine mögliche Insolvenz. Bei einer solchen haftet in der Regel lediglich die GmbH als Ganzes, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter. Dennoch kann es in einer Insolvenz Konstellationen geben, in welcher auch ein Gesellschafter mit seinem Privatvermögen haftbar gemacht werden kann. Daher ist es wichtig, sich als Gesellschafter über einige Faktoren im Klaren zu sein.

Eine persönliche Haftung entsteht etwa für den Gesellschafter für jede einzelne Zahlung der GmbH, welche nach Eintritt der Insolvenzreife durch den Gesellschafter getätigt wurde. Wichtig hierbei ist, dass diese Beträge grundsätzlich nicht verrechnet werden mit Zahlungseingängen im relevanten Zeitraum.

Im Falle einer Insolvenzverschleppung kann der Geschäftsführer persönlich haftbar gemacht werden. Die Ansprüche bestehen in diesem Fall gegenüber Geschäftspartnern, welche trotz bestehender Insolvenzreife noch Geschäfte mit dem Unternehmen gemacht haben. Deren Ansprüche würden im Insolvenzverfahren ganz oder teilweise ausfallen. Gegenüber diesen Ansprüchen haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen.

Ebenso kann der Geschäftsführer bei der Verletzung der steuerlichen Pflichten eine im Rahmen beziehungsweise im Vorlauf einer Insolvenz persönlich haftbar gemacht werden. Dies sind nur einige mögliche Konstellationen, bei denen eine Gesellschafter- oder Geschäftsführerhaftung drohen kann. Nicht selten kommt es hierbei als Folge einer Unternehmensinsolvenz auch zu einer Privatinsolvenz des Gesellschafters oder Geschäftsführers.

Insolvenzrecht

Kreditsicherungsrechte in der Insolvenz

Bei der Gewährung von Krediten sind Gläubiger darauf bedacht, ihre Interessen zu wahren, indem sie Ihre Kredite absichern. Dies geschieht über eine Kreditsicherung, welche durch verschiedene Sicherungsmittel erfolgen kann. Gerät der Schuldner anschließend in eine Zahlungsunfähigkeit und meldet Insolvenz an, bestehen je nach Sicherungsmittel unterschiedliche Möglichkeiten, einen Teil oder auch die gesamten Forderungen begleichen zu können.

Die Bürgschaft ist dabei das bekannteste Sicherungsmittel, da es auch die gesetzlich vorgesehene Variante der Kreditsicherung ist. Sie gehört zur Gruppe der Personalsicherheiten. Der Gläubiger schließt einen Vertrag mit dem Schuldner, dass eine dritte Person als Bürge für die Leistung aufkommen muss, wenn sie der Schuldner verspätet oder nicht zahlt. Der Bürge muss dies schriftlich bestätigen.

Gerät der Schuldner anschließend in die Zahlungsunfähigkeit und meldet Insolvenz an, kann es zu verschiedenen Szenarien kommen. Hat der Bürge bereits vor Beginn des Insolvenzverfahrens die gesamte Forderung gegenüber dem Gläubiger beglichen, wird der Bürge zum Insolvenzgläubiger und nimmt von Beginn an mit seinen Ausgleichsansprüchen am Insolvenzverfahren teil. Wird vom Bürgen vor Beginn des Verfahrens jedoch nur ein Teil der Forderung beglichen, können sich sowohl Bürge als auch Gläubiger mit einem Teilrückgriffsanspruch an dem Verfahren beteiligen. Als Forderung wird hier jeweils noch die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung ausstehende Summe angemeldet.

Bei der Zahlung des Bürgen bei einem bereits laufenden Verfahren kann der Bürge mit der auf ihn übergegangenen Forderungen am Verfahren teilnehmen. Damit wird er zum Insolvenzgläubiger, wobei der bisherige Gläubiger aus dem Verfahren ausscheidet. Eine Neuanmeldung durch den Bürgen ist nicht erforderlich. Eine Teilbegleichung nach Eröffnung des Verfahrens bringt dem Bürgen keine Berechtigung an der Teilnahme des Verfahrens. Der Gläubiger bleibt Insolvenzgläubiger zunächst mit der gesamten Forderungssumme. Diese kann jedoch verkürzt werden, wenn eine Teilzahlung im Rahmen des Verfahrens zusammen mit der Teilzahlung des Bürgens den Gesamtbetrag der Forderung übersteigt.

Im Falle von Realsicherheiten, wie etwa Pfandrechte an beweglichen Sachen, Sicherungsübereignungen von Sachen oder Sicherungsabtretungen von Forderungen besteht für den Gläubiger im Regelfall ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung gegenüber dem Vermögen des Schuldners. Der Gläubiger ist dann am Insolvenzverfahren beteiligt, allerdings wird er nicht als Insolvenzgläubiger aufgeführt, da er von der restlichen Insolvenzquote abgesondert befriedigt wird.

Koslowski & Traub Rechtsanwälte

Ihre Experten für das Insolvenzrecht

Die Kanzlei Koslowski & Traub Rechtsanwälte ist eine auf ausgewählte Bereiche des Wirtschaftsrechts und Erbrechts spezialisierte Anwaltsboutique, deren Beratungs- und Vertretungsschwerpunkte in den Bereichen Insolvenzrecht, insolvenzrechtliches Krisenmanagement und Sanierungsberatung liegen.

Aufgrund der langjährigen Erfahrung unserer Rechtsanwälte in vorgenannten Beratungsgebieten sowie dem Bereich der Insolvenzverwaltung können wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Beratungs- und Sanierungskonzepte für die jeweilige individuelle Mandantensituation bieten um hierdurch für Ihre konkrete Situation den bestmöglichen Lösungsansatz und die entsprechend formulierten Zielsetzungen zu erreichen.

Gerne helfen wir Ihnen an unseren Standorten in Esslingen und Stuttgart weiter.
Insolvenzrecht

Insolvenzstrafrecht

Bei einer Zahlungsunfähigkeit und infolgedessen einer Insolvenz kommt es häufig neben dem drohenden Aus für das Unternehmen zu Strafverfahren gegen die Geschäftsführung. Insbesondere Unternehmer, welche mit aller Kraft versuchen, ihr Unternehmen am Leben zu erhalten, verpassen oft Fristen oder begehen Fehler, die nach dem Insolvenzrecht geahndet werden. Nicht selten kommt es daher im Rahmen der Insolvenzanmeldung zur Eröffnung von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Der Vorwurf lautet dabei in den meisten Fällen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder Bankrott (§ 283 StGB). Häufig kommen Begleitdelikte wie Urkundenfälschung oder Steuerhinterziehung dazu.

Der Kampf des Unternehmers, mit allen verfügbaren Mitteln eine Insolvenz zu vermeiden, kann dadurch im schlimmsten Fall nicht nur den Verlust des eigenen Unternehmens bedeuten, sondern auch empfindliche Geld- oder sogar Haftstrafen nach sich ziehen. Wenn Ihr Unternehmen in Schieflage gerät, sollten Sie daher möglichst zeitnah rechtlichen Beistand von einem Anwalt für Insolvenzrecht in unserer Kanzlei einholen. Auch bei Vorwürfen einer Insolvenzstraftat stehen unsere Fachanwälte in Esslingen und Stuttgart Ihnen zur Verfügung.

Insolvenzrecht

Steuerrecht in der Insolvenz

Während eines Insolvenzverfahrens treffen Steuerrecht und Insolvenzrecht aufeinander. Die InsO enthält keine spezifischen steuerrechtlichen Regelungen und verweist lediglich darauf, dass die üblichen handels- und steuerrechtlichen Regelungen unberührt bleiben. Dies gilt insbesondere zu den Vorschriften der Buchführung und Rechnungslegung, deren Aufgaben in Bezug an die Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter übernommen werden müssen. Nach herrschender Meinung wird im laufenden Insolvenzverfahren das Insolvenzrecht vorrangig vor dem Steuerrecht behandelt. Bei den Vorschriften der InsO und der AO in Bezug auf das Steuerrecht in der Insolvenz sind aufgrund der oftmals vorliegenden Rechtsprobleme insbesondere im Licht der aktuellen Rechtsprechung des BFH zu sehen. Auch Rechtsprechungen des EuGH und des BGH dienen der Orientierung. Aufgrund der Komplexität des Themas und der oftmals nicht eindeutigen Rechtslage ist die Befragung eines kompetenten Anwalts für Insolvenzrecht ratsam.

Insolvenzrecht

Immobilienrecht in der Insolvenz

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens fällt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Insolvenzmasse an den Verwalter. Zu diesem Vermögen gehören auch entsprechende Immobilien. Die Eröffnung eines Verfahrens wird daher auch in das Grundbuch der jeweiligen Immobilien eingetragen.

Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die Gläubiger jeweils bestmöglich aus der Insolvenzmasse zu bedienen. Die Immobilie wird daher in der Regel unmittelbar nach dem Berichtstermin verwertet. Dies geschieht entweder mittels einer Zwangsversteigerung oder durch den freien Verkauf der Immobilie. Aufgrund der meist deutlich höheren Erlöse, welche beim freien Verkauf erzielt werden, wird dieser in der Praxis üblicherweise bevorzugt.

Jedoch kann der Verwalter auch andere Maßnahmen treffen, um den Wert der Insolvenzmasse zu steigern. Dazu gehört etwa die Fortsetzung des Betriebs, wenn daraus ein Erlös erzielt werden kann. Auch eine Weitervermietung ist möglich. Diese darf einem späteren Verkauf der Immobilie allerdings nicht entgegenstehen.

Anwalt Insolvenzrecht und Insolvenzverwalter für Immobilien
Wir helfen Ihnen beim Immobilienrecht in der Insolvenz
Insolvenzrecht

Sanierungsberatung

Bei einer finanziellen Krise des Unternehmens steht eine Sanierung, sofern möglich, immer an vorderster Stelle. Dabei gilt: Je früher eine Krise oder eine möglicherweise drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt wird, umso besser stehen die Chancen, eine Sanierung erfolgreich abzuschließen und dadurch eine Liquidation zu vermeiden. Die Erhaltung des Unternehmens sollte dabei immer das oberste Ziel bleiben. Ein Schutzschirmverfahren oder eine Eigenverwaltung bieten dabei deutlich bessere und eigenständigere Möglichkeiten als eine (Plan-)Insolvenz.

Es gibt daher keinen zu frühen Zeitpunkt, sich den Rat einer Sanierungsberatung durch unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht einzuholen. Die Folgen, die bei einer zu späten Reaktion drohen, wiegen weitaus schwerer als der Aufwand, den eine Sanierung in Eigenregie mit sich bringt. Insbesondere dann, wenn eine Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist, kann es oftmals bereits zu spät sein, einen erfolgversprechenden Plan zu erstellen. Gerne beraten wir Sie an unseren Standorten Esslingen und Stuttgart zu den Möglichkeiten einer Sanierung für Ihr Unternehmen.

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